Beschluss zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Der Bundestag hat heute erwartungsgemäß den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung bei Enthaltung der FDP, der Linken und der Grünen angenommen.

Auf der Seite des Bundestages heißt es dazu: „Laut Bundesregierung ist die Neuregelung Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakts. Gerade mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sollen „redliche Schuldner schneller die Möglichkeit für einen Neuanfang“ erhalten. Mit der Gesetzesänderung werden zudem Vorgaben der EU-Richtlinie über die Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich der Entschuldung umgesetzt.
In erster Linie wird die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre verkürzt. Mit dem Instrument der Restschuldbefreiung können Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen von nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern befreit werden. Dies gibt ihnen die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang.“
Im Einzelnen heißt das:
  • ​Die Neuregelung gilt bereits für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte Verfahren.
  • Die im Regierungsentwurf vorgesehene und sehr umstrittene Befristung der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens für Verbraucherinnen und Verbraucher entfällt durch Beschluss im federführenden Rechtsausschuss.
  • Eine Übergangsregelung wurde für Insolvenzverfahren beschlossen, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden. In diesen Fällen verkürzt sich laut Bundesregierung der bisherige reguläre Zeitraum von sechs Jahren, der für eine Befreiung von der Restschuld erforderlich ist, um so viele volle Monate wie seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrags vergangen sind. Daneben besteht die Möglichkeit, eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach bisherigem Recht zu erreichen.
  • Insolvenzbedingte Verbote beruflicher Tätigkeiten treten künftig mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft. Bei erlaubnis- und zulassungspflichtigen Tätigkeiten muss jedoch erneut eine Genehmigung dafür eingeholt werden.
  • Verlängert wurde hingegen die Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren: Sie wird von zehn auf elf Jahre erhöht. Das zweite Verfahren unterliegt dann auch einer längeren Verfahrensdauer von fünf Jahren. Die Verkürzung des Verfahrens führt nicht dazu, dass Schuldner im Falle einer späteren Wiederverschuldung schneller zu einer zweiten Entschuldung kommen können, erklärt die Bundesregierung.
Was leider nicht erreicht werden konnte, ist eine Verkürzung der Speicherfrist bei den Auskunfteien. Dort bleibt es bei den bisherigen drei Jahren.