Reicher Mann und armer Mann
standen da und sah’n sich an.
Und der Arme sagte bleich:
„Wär ich nicht arm, wärst du nicht reich.“
Bertolt Brecht
Soziale Ausschließung von überschuldeten Wohnungslosen
Ausschluss Wohnungsloser vom Insolvenzverfahren
Herr M. war arbeitslos und wohnungslos, als er eine Leipziger Schuldnerberatungsstelle aufsuchte. In einem durch das Jobcenter gefördertem Einzelcoaching war das Thema Schulden auf den Tisch gekommen und infolgedessen der Termin in der Schuldnerberatung vereinbart worden. In den Beratungsgesprächen wurde bald klar, dass das Mittel der Wahl in seinem Fall das Verbraucherinsolvenzverfahren war. Alles sprach dafür: die Schuldenhöhe, die Struktur der Gläubiger, das Fehlen von pfändbarem Einkommen und Vermögen. Nach Einschätzung der Schuldnerberatung und eigenem Bekunden war Herr M. dazu in der Lage, ein mehrjähriges Verfahren durchzustehen. Allein die Wohnungslosigkeit könnte ein Problem darstellen, was in der Beratung auch erörtert wurde. Herr M. entschied sich dennoch, mit dem Insolvenzantrag nicht zu warten, bis er eine Wohnung gefunden hat. Der Antrag wurde abgewiesen.
Hier können Sie den folgenden Schriftwechsel zwischen dem Amtsgericht und der Schuldnerberatung lesen:
Nach ca. einem Jahr vereinbarte Herr M. erneut einen Termin in der Schuldnerberatung. Nach langem Suchen und vielen Absagen hatte er eine Wohnung gefunden. Ihm ist es gelungen, den Teufelskreis sozialer Ausgrenzung an zwei Stellen zu durchbrechen. Geblieben war zum Zeitpunkt der Beratung noch die Arbeitslosigkeit. Aber auch dabei war er voller Hoffnung, denn ein Firmenpraktikum, das er gerade absolvierte, ließ sich gut an.
Kontakt
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Verbraucherinsolvenzberatung
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Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.
