Die folgenden Gesetze und Richtlinien sind zum einen Grundlagen für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung und werden zum anderen in der täglichen Arbeit mit überschuldeten Menschen benötigt.
Die Grundgedanken zu dieser Seite:
- wichtige Informationen ohne umständliche Suche aus einer Hand schnell zur Verfügung zu haben
- Übersichtlichkeit durch Beschränkung auf Wesentliches
- Verweise auf vertiefende Informationen zu den einzelnen Themenbereichen
Förderrichtlinie Verbraucherinsolvenzberatung in Sachsen
Im Sächsischen Amtsblatt Nr. 13 wurde am 26. März 2020 die geänderte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) zur Förderung von Trägern anerkannter Stellen in der Verbraucherinsolvenzberatung (FRL Verbraucherinsolvenzberatung) vom 12. März 2020 veröffentlicht.
Sächsisches InsO-Ausführungsgesetz
Im Sächsischen Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung vom 10.12.1998 ist festgelegt
- welche Voraussetzungen eine „geeignete Stelle“ im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllen muss,
- was ihre Aufgaben sind,
- wie die Anerkennung als geeignete Stelle erfolgt.
Pfändungsfreigrenzen und P-Konto-Bescheinigungen
Am 20.03.2023 wurden die ab 01.07.2023 gültigen Pfändungsfreigrenzen im Bundesgesetzblatt Nr 79 veröffentlicht.
Nachfolgend die P-Konto-Bescheinigungen ab 01.07.2023 in verschiedenen Formaten:
Und hier weitere Informationen:
Rechtzeitig vor Inkrafttreten der neuen Pfändungsfreigrenzen am 01.07.2022 stellt die AG SBV die ab dann gültigen P-Konto-Bescheinigungen in verschiedenen Versionen zur Verfügung:
Bürgergeld
Regelsätze 2023
Regelbedarfsstufe | Personengruppe | Euro |
Regelbedarfsstufe 1 | Alleinstehende Person | 502 € (+53 €) |
Regelbedarfsstufe 2 | Partner einer Ehe oder Lebensgemeinschaft | 451 € (+50 €) |
Regelbedarfsstufe 3 | Volljährige in einer stationären Einrichtung und nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern |
402 € (+45 €) |
Regelbedarfsstufe 4 | Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren | 420 € (+47 €) |
Regelbedarfsstufe 5 | Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren | 348 € (+39 €) |
Regelbedarfsstufe 6 | Kinder im Alter bis einschließlich 5 Jahren | 318 € (+35 €) |
Seiten mit ausführlichen Informationen hauptsächlich zum SGB II, aber auch zu SGB III und XII (inklusive Rechtsprechung, aktuelle sozialpolitische Forderungen):
https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/
eine Seite des Erwerbslosenvereins Tacheles e.V. Der Verein macht seit über 25 Jahren auf Prozesse sozialer Ausgrenzung aufmerksam und positioniert sich klar für die Rechte von sozial benachteiligten und erwerbslosen Menschen. Das von Tacheles betriebene umfangreiche Internetportal wird laufend aktualisiert. Es enthält u.a. einen Rechtsprechungsticker, einen ALG II-Rechner und eine umfangreiche Adressdatenbank von Beratungsangeboten. Besonders hilfreich für die Beratungsarbeit sind die eingestellten Folien zum SGB II.
https://www.erwerbslos.de/
eine Seite des Fördervereins gewerkschaftlicher Arbeitslosenarbeit e.V.
https://www.beratung-kann-helfen.de/
eine Seite des Berliner Arbeitslosenzentrums (BALZ). Auch wenn die Seite speziell auf Berliner Verhältnisse zugeschnitten ist, enthält sie viele allgemeingültige Informationen. Über die Seite abrufbar ist ein Ratgeber zum Arbeitslosengeld II, der in Kooperation mit der Diakonie Berlin-Brandenburg erarbeitet wurde. Die grundsätzlichen Zusammenhänge sind darin verständlich und übersichtlich aufbereitet. Besonders hilfreich: Der Ratgeber ist in acht weiteren Sprachen (arabisch, bulgarisch, englisch, italienisch, polnisch, rumänisch, spanisch, türkisch) erhältlich.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Leistungssätze 2023 (mit Vergleichswerten 2022)
Bedarfsstufe | Notwendiger persönlicher Bedarf („Taschengeld“) | Notwendiger Bedarf (ggf. als Sachleistung) | Gesamt |
Stufe 1 (Alleinstehende Erwachsene) | 182 € (alt: 163 €) | 228 € (alt: 204 €) | 410 € (alt: 367 €) |
Stufe 2 (Erwachsene im gemeinsamen Haushalt) | 164 € (alt: 147 €) | 205 € (alt: 183 €) | 369 € (alt: 330 €) |
Stufe 3 (Weitere Erwachsene ohne eigenen Haushalt) | 146 € (alt: 131 €) | 182 € (alt: 163 €) | 328 € (alt: 294 €) |
Stufe 4 (Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren) | 124 € (alt: 111 €) | 240 € (alt: 215 €) | 364 € (alt: 326 €) |
Stufe 5 (Kinder zwischen 6 und 13 Jahren) | 122 € (alt: 109 €) | 182 € (alt: 174 €) | 304 € (alt: 283 €) |
Stufe 6 (Kinder bis 5 Jahre) | 117 € (alt: 105 €) | 161 € (alt: 144 €) | 278 € (alt: 249 €) |
Kindergeld, Kinderzuschlag, Sofortzuschlag
Kindergeld
Seit 01.01.2023 beträgt die Höhe des Kindergeldes einheitlich 250,00 Euro pro Kind.
Kinderzuschlag
Mit dem Kinderzuschlag werden Alleinerziehende und Familien mit geringem Einkommen unterstützt. Der Höchstbetrag wurde zum 01.01.2023 auf 250,00 Euro pro Kind erhöht. Kinderzuschlag wird nicht automatisch ausgezahlt. Er muss beantragt werden. Der Antrag kann online über die Internetseite der Familienkasse gestellt werden. Mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse kann vorab geprüft werden, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Wer Kinderzuschlag für seine Familie erhält, hat auch Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT).
Sofortzuschlag
Seit Juli 2022 erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in Familien mit wenig oder keinem Einkommen groß werden, einen monatlichen Sofortzuschlag von 20 Euro. Den Zuschlag erhalten alle Kinder, die in Familien leben, die beispielsweise mit der Grundsicherung auskommen müssen, einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen. Die Auszahlung des Sofortzuschlags für Kinder erfolgt durch die Stellen, die auch die jeweilige Grundleistung auszahlen. Familien, die bereits den Kinderzuschlag oder eine andere der Leistungen erhalten, müssen dafür keinen gesonderten Antrag stellen. (vgl.: Mehr Kindergeld, höherer Kinderzuschlag | Bundesregierung)
Unterhaltsleitlinien, Unterhaltstabelle
Die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Dresden erarbeiteten Unterhaltsleitlinien dienen dem Ziel, die Rechtsanwendung möglichst zu vereinheitlichen. Sie haben nicht den Stellenwert einer verbindlichen gesetzlichen Regelung. Sie stellen aber eine richterliche Entscheidungshilfe dar, um den angemessenen Unterhalt zu ermitteln und eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleichartiger Lebenssachverhalte zu erreichen. In ihrem Aufbau folgen die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichtes Dresden der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur.
Die Ausführungen in den Unterhaltsleitlinien helfen, die Grundlagen des Unterhaltsrechts zu verstehen.
Kontakt
Landesfachstelle Verbraucherinsolvenzberatung
im Freistaat Sachsen
Dresdner Straße 38b
09130 Chemnitz
Tel.: 0371 6742655
Mobil: 0173-4316591
info@lfs-inso.de
Hinweis
Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.
